Sie haben eine Kündigung erhalten? Dann gilt: Handeln Sie zügig und rechtssicher. Die Klagefrist ist kurz, die Möglichkeiten sind vielfältig – und oft lässt sich der Arbeitsplatz sichern oder eine Zahlung einer Abfindung erzielen. Auf dieser Seite finden Sie alle Dinge, die jetzt wichtig sind:
Die Kündigungsschutzklage ist das Mittel, mit dem Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit einer Kündigung gerichtlich prüfen lassen können. Sie richtet sich beim zuständigen Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber und zielt entweder auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder auf eine einvernehmliche Lösung per Vergleich (oft mit Abfindung).
Ob ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung (fristlos) oder Änderungskündigung – stets ist die Klagefrist zu beachten. Auch Formverstöße (z. B. fehlende Originalunterschrift im Kündigungsschreiben) und Fehler beim Zugang oder falsch berechnete Kündigungsfristen sind häufige Angriffspunkte.
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Achtung: Die 3 Wochen Frist für die Klageerhebung läuft ab dem Zugang der Kündigung. Versäumen Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam – mit allen Folgen für Ihr Arbeitsverhältnis.
Die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen. Sie beginnt mit dem Zugang der Kündigung (also dem Erhalt), nicht mit dem Datum auf dem Schreiben. Drei Wochen nach Zugang ist die Klage verspätet – Versäumnis führt grundsätzlich zur Wirksamkeit der Kündigung.
In Ausnahmefällen (z. B. schwere Krankheit, Krankenhausaufenthalt) ist die nachträgliche Zulassung der Klage möglich. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Das Gericht prüft streng; verlassen Sie sich nicht darauf, sondern handeln Sie innerhalb von drei Wochen.
Wir prüfen Kündigungsgrund, Zugang, Betriebszugehörigkeit, Arbeitsverhältnis-Daten, Sozialauswahl und mögliche Kündigungsschutz-Tatbestände nach Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Zielklarheit: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vs. Vergleich mit Zahlung einer Abfindung oder Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses bei Unzumutbarkeit der Fortführung gegen Festsetzung einer Abfindung durch das Gericht (§§ 9, 10 KSchG)..
Die Klage wird fristwahrend beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht (oft elektronisch). Bereits hier lässt sich die 3 Wochen Frist sichern. Das Gericht terminiert eine Gütetermin-Verhandlung (meist binnen weniger Wochen).
Im Gütetermin moderiert der Arbeitsrichter zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Häufige Ergebnisse: Vergleich, Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, Beendigungsdatum mit Abfindung und ordentlicher Zeugnis-Regelung. Kommt kein Vergleich zustande, folgt der Kammertermin (meist einige Monate später).
Im Kammertermin wird Beweis erhoben. Ende entweder per Vergleich oder Urteil (z. B. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses). Im Prozess sind Fristen strikt; wir halten Sie eng auf dem Laufenden.
Die Höhe hängt u. a. von Erfolgsaussichten, Betriebsgröße und Dauer des Arbeitsverhältnisses ab und ist Verhandlungssache. Faustformeln (z. B. 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr als sog.” Regelabfindung”) sind nur ein Rahmen. Im Vergleich sind auch Zeugnis und Freistellung zu regeln. Wichtig: Es gibt- mit Ausnahme der Konstellation in §§ 9, 10 KSchG (Auflösung wegen Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit) – keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung – sie wird häufig als Mittel zur Risikovermeidung gezahlt.
Dann endet das Arbeitsverhältnis zum Datum der Kündigung, es entstehen Kosten (eigene Anwaltskosten; ggf. Gerichtskosten). In vielen Fällen ist der Vergleich wirtschaftlich sinnvoller.
Die Höhe hängt u. a. von Erfolgsaussichten, Betriebsgröße und Dauer des Arbeitsverhältnisses ab und ist Verhandlungssache. Faustformeln (z. B. 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr als sog.” Regelabfindung”) sind nur ein Rahmen. Im Vergleich sind auch Zeugnis und Freistellung zu regeln. Wichtig: Es gibt- mit Ausnahme der Konstellation in §§ 9, 10 KSchG (Auflösung wegen Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit) – keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung – sie wird häufig als Mittel zur Risikovermeidung gezahlt.
Dann endet das Arbeitsverhältnis zum Datum der Kündigung, es entstehen Kosten (eigene Anwaltskosten; ggf. Gerichtskosten). In vielen Fällen ist der Vergleich wirtschaftlich sinnvoller.
Innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Nach drei Wochen nach Zugang ist die Klagefrist abgelaufen.
In vielen Fällen (z. B.fehlerhafte Sozialauswahl, fehlender Kündigungsgrund, Formfehler, fraglicher Zugang) – entweder zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder zur Zahlung einer Abfindung per Vergleich.
Die Kosten richten sich nach Streitwert und Instanz. In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Kosten selbst; Gerichtskosten fallen bei einem Vergleich nicht an. Die Kosten einer Kündigungsschutzklage hängen vom Einzelfall ab.
Die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung; wird sie versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.
Wenn Sie den Arbeitsplatz erhalten möchten oder eine realistische Möglichkeit auf Abfindung sehen – insbesondere bei rechtlichen Zweifeln an der Rechtfertigung der Kündigung, einer langen Betriebszugehörigkeit und einem hohen Lebensalter, etwa älter als 50 Jahre.
Kommt es zum Vergleich, orientiert sich die Höhe oft an Beschäftigungsdauer und Prozessaussichten (Faustformeln als Rahmen, nicht als Anspruch).
Häufig mit Vergleichsbereitschaft im Gütetermin; alternativ verteidigt er die Kündigung im Prozess und legt Kündigungsgründe dar.
Ab Zugang der schriftlichen Kündigung (Zeitpunkt des Erhalts, z. B. Briefkasten, persönliche Übergabe).
Siehe oben („Beispiele zur Fristberechnung“). Maßgeblich ist der Zugang und die exakte Berechnung bis zum Ende der Frist.
Mit dem Zugang der Kündigung – nicht erst mit der Kenntnisnahme des Inhalts, sondern sobald das Schreiben in Ihren Machtbereich gelangt.
In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Kosten selbst; Gerichtskosten nur, wenn kein Vergleich zustande kommt.
Nein. Es gibt aber Möglichkeit von Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe.
Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Kündigungsschreiben genannten Datum; Sie tragen Ihre Kosten und ggf. Gerichtskosten.
Diese Informationen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen und Ablauf sind strikt; lassen Sie Ihren Fall zeitnah durch einen Fachanwalt prüfen.
Bereit? Sichern Sie Ihre Klagefrist – wir kümmern uns um Ablauf, Verfahren, Vergleich oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Kostenfreie Ersteinschätzung innerhalb von 24h:
Achtung: Die 3 Wochen Frist für die Klageerhebung läuft ab dem Zugang der Kündigung. Versäumen Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam – mit allen Folgen für Ihr Arbeitsverhältnis.
Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf und schildern uns kurz Ihr Anliegen. Wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück.