Abfindung und Arbeitslosengeld – Was Sie wissen müssen

Eine Abfindung mag auf den ersten Blick wie ein finanzieller Vorteil erscheinen, doch viele Arbeitnehmer wissen nicht, welche Auswirkungen sie auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld haben kann. Gerade bei Aufhebungsverträgen oder Abwicklungsvereinbarungen lauern rechtliche und finanzielle Risiken in Form von Sperr- oder Ruhenszeiten, die zu erheblichen Einbußen beim Arbeitslosengeld führen können. Wer unvorbereitet unterschreibt, verzichtet möglicherweise auf wichtige Ansprüche und verliert bares Geld.

In diesem Beitrag informiert Benedikt Sommer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, ob eine Abfindung das Arbeitslosengeld mindert, wie Aufhebungsverträge formuliert werden müssen, um Nachteile zu vermeiden, wie sich Sperr- und Ruhenszeiten vermeiden lassen und warum anwaltliche Beratung unverzichtbar ist.

Welche Auswirkungen hat eine Abfindung auf mein Arbeitslosengeld?

Eine drohende Kündigung oder die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags bedeutet für viele Arbeitnehmer eine erhebliche Belastung. Neben der emotionalen Belastung spielen in der Praxis vor allem finanzielle Fragen eine Rolle. Daher fragen sich viele Arbeitnehmer in einer solchen Situation, ob sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren, wenn sie eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten.

Diese Unsicherheit ist verständlich, denn schließlich soll die Abfindung den Verlust des Arbeitsplatzes abfedern, während das Arbeitslosengeld die Zeit bis zur Aufnahme einer neuen Tätigkeit überbrücken soll. Viele Betroffene befürchten, dass sie sich zwischen beiden Leistungen entscheiden müssen.

Mythos: Arbeitslosengeld oder Abfindung

Es kursieren zahlreiche hartnäckige Halbwahrheiten, Mythen und Missverständnisse darüber, etwa dass die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird oder man gar keinen Anspruch mehr darauf habe, wenn man eine Abfindung erhalten hat. Genau deshalb ist es wichtig, sich mit den rechtlichen Grundlagen und den tatsächlichen Auswirkungen frühzeitig auseinanderzusetzen. Allerdings ist die Rechtslage komplex und eine eindeutige Antwort hängt von verschiedenen Faktoren ab, die für Laien schwer durchschaubar sind.

Richtig ist, dass es beim Arbeitslosengeld zu Sperr- oder Ruhenszeiten kommen kann, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht eingehalten werden. Diese führen zu erheblichen finanziellen Einbußen und verzögern den Beginn der Auszahlung durch die Agentur für Arbeit.

Benedikt Sommer

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der in Berlin ansässigen Medien- und Wirtschaftskanzlei Spieß Schumacher Schmieg & Partner Rechtsanwälte mbB berate und vertrete ich mit meinem Team sowohl Arbeitnehmer:innen, Unternehmen, Führungskräfte und Geschäftsführer:innen, als auch Betriebs- und Personalrät:innen umfassend im Arbeitsrecht.

Warum anwaltliche Beratung bei Abfindungen unerlässlich ist

Die Komplexität des Themas macht deutlich, warum eine frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht so wertvoll ist. Bereits bei den Verhandlungen über eine Abfindung können die Weichen so gestellt werden, dass negative Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld vermieden werden. Oft sind es nur kleine Formulierungen oder Vereinbarungen im Aufhebungsvertrag bzw. das richtige Timing, die den entscheidenden Unterschied machen.

Wer erst nach Vertragsabschluss feststellt, dass die Abfindung zu einer Sperrzeit oder zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führt, hat meist keine Möglichkeit mehr zur Korrektur. Dann bleibt oft nur der schwierige Weg über Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung der Arbeitsagentur – wenn überhaupt noch eine Möglichkeit besteht, gegen die Sperrzeit oder das Ruhen vorzugehen.

Haben Sie einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung angeboten bekommen? Dann lassen Sie jetzt prüfen, welche Auswirkungen das auf Ihr Arbeitslosengeld hat.

Nach einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag stehen viele Arbeitnehmer vor der entscheidenden Frage: Was bedeutet die Abfindung für meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld? Die Rechtslage ist komplex und ohne fundierte Beratung kann es schnell zu schwerwiegenden Nachteilen kommen. Insbesondere Sperr- und Ruhenszeiten führen häufig dazu, dass das Arbeitslosengeld deutlich später fließt oder sogar gekürzt wird.

Rechtsanwalt Benedikt Sommer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und berät seit vielen Jahren Arbeitnehmer bei der rechtssicheren Gestaltung von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. Er kennt die Fallstricke, die zu einem Ruhen des Anspruchs oder einer Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit führen, und weiß, wie sich diese durch geschickte Vertragsgestaltung vermeiden lassen. In vielen Fällen lassen sich durch eine rechtzeitige Prüfung und strategische Verhandlung bessere Konditionen erzielen.

Warten Sie deshalb nicht zu lange, denn ist der Vertrag erst unterschrieben, sind Korrekturen oft nicht mehr möglich. Lassen Sie Ihre Abfindungsvereinbarung deshalb vorher rechtlich prüfen, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet werden soll.

Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin mit Benedikt Sommer. So verschaffen Sie sich rechtzeitig Klarheit und schützen Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Abfindung und rechtssichere Vertragsbedingungen.

Was ist eine Abfindung und wann habe ich Anspruch darauf?

Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses freiwillig oder im Rahmen einer Vereinbarung leistet. Sie dient als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und soll mögliche finanzielle Nachteile abfedern, etwa wenn eine neue Beschäftigung noch nicht in Sicht ist oder das Arbeitsverhältnis unerwartet endet. Eine Abfindung ist kein Lohn für bereits geleistete Arbeit und somit auch rechtlich kein Arbeitsentgelt.

Gesetzlicher Anspruch oder freiwillige Regelung?

Auch wenn viele Arbeitnehmer fest der Überzeugung sind, dass ihnen bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung ein Anspruch auf eine Abfindung zusteht, ist dies ein Mythos. Rechtlich gesehen gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Eine Abfindung kann nur im Rahmen von Verhandlungen vereinbart werden und entsteht somit aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder im Rahmen einer gerichtlichen Einigung. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache, orientiert sich in der Regel jedoch an einer Faustformel, die ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vorsieht.

Nur in Ausnahmefällen besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung, zum Beispiel nach § 1a Kündigungsschutzgesetz. Dieser setzt eine betriebsbedingte Kündigung voraus und erfordert, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbietet, sofern der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Ob der Arbeitgeber in diesem Fall eine Abfindung anbietet, bleibt jedoch seiner Freiwilligkeit überlassen.

Abfindung ist in den meisten Fällen freiwillig

In den meisten Fällen wird die Abfindung jedoch freiwillig gezahlt, etwa im Rahmen eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags oder im Vergleich vor dem Arbeitsgericht. Dabei handelt es sich um eine Verhandlungssache. Ohne rechtliche Unterstützung übersehen viele Betroffene, welche Rechte und Ansprüche ihnen eigentlich zustehen.

In welchen Fällen wird eine Abfindung gezahlt?

Es gibt typische Konstellationen, in denen eine Abfindung häufig vereinbart wird:

  • Aufhebungsvertrag: Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und ohne Kündigung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer häufig eine Abfindung an, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Gerade hier ist Vorsicht geboten, da ein Aufhebungsvertrag ohne anwaltliche Prüfung schnell zu Nachteilen beim Arbeitslosengeld führen kann. Auch in einem Aufhebungsvertrag ist eine Abfindung nicht verpflichtend.
  • Abwicklungsvertrag: Ein Abwicklungsvertrag wird nach einer bereits ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigung geschlossen. Er regelt die Modalitäten der Beendigung, etwa die Zahlung einer Abfindung, das Arbeitszeugnis und den Zeitpunkt des Austritts. Auch hier ist Verhandlungsgeschick gefragt.
  • Vergleich im Kündigungsschutzprozess: Wenn ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers Klage erhebt, endet das Verfahren oft mit einem gerichtlichen Vergleich. In diesem Rahmen einigen sich beide Parteien häufig auf eine Abfindungszahlung, um das Verfahren einvernehmlich zu beenden.
  • Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess: Sollte sich eine arbeitgeberseitige Kündigung als sozialwidrig herausstellen und das Arbeitsgericht dies durch ein Urteil feststellen, würde der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz zurückerhalten. Oft sind allerdings durch das Kündigungsschutzverfahren die Fronten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber so verhärtet oder das Vertrauensverhältnis so zerrüttet, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr zweckmäßig und zumutbar wäre. In solchen Fällen kann ein Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestellt werden. In diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis trotz der sozialwidrigen Kündigung aufgelöst und der Arbeitnehmer erhält eine gesetzlich festgelegte Abfindung.
  • Sozialplan und Massenentlassungen: Bei Betriebsänderungen, die viele Arbeitsplätze betreffen, wird oft ein Sozialplan aufgestellt. Dieser kann Abfindungsregelungen für alle betroffenen Arbeitnehmer nach festen Kriterien wie Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten beinhalten. 

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Viele Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten, stellen sich die Frage, ob die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Die kurze Antwort lautet: Nein, eine Abfindung wird grundsätzlich nicht direkt auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Sie zählt nicht als Einkommen im Sinne des Sozialgesetzbuchs und mindert daher nicht die Höhe der monatlichen Leistung.

Es gibt allerdings zwei wichtige Ausnahmen, die erhebliche finanzielle Auswirkungen haben können: eine Sperrzeit und eine Ruhenszeit. Beide betreffen nicht die Höhe des Arbeitslosengeldes, sondern den Zeitpunkt, ab dem es gezahlt wird. Wer diese Regelungen nicht kennt oder missachtet, riskiert eine teilweise oder sogar vollständige Kürzung des Anspruchs.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld durch Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung

Eine Sperrzeit tritt ein, wenn die Agentur für Arbeit der Auffassung ist, dass Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst verursacht haben. Dies nennt man ein versicherungswidriges Verhalten ohne wichtigen Grund. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben oder selbst kündigen, ohne einen wichtigen Grund nachweisen zu können. Das Gleiche kann gelten, wenn die Kündigung des Arbeitgebers verhaltensbedingt ist, also vom Arbeitnehmer durch ein bestimmtes arbeitsvertragswidriges Verhalten verursacht wurde. Eine Sperrzeit ist auch möglich, wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, der die gesetzliche, vertragliche oder tarifvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhält.

Die Folge ist eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen, in denen kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Die Bezugsdauer wird durch die Sperrzeit nicht nach hinten geschoben, sondern sie verkürzt sich um die Dauer der Sperrzeit. Wer beispielsweise Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld hat, verliert durch die Sperrzeit drei Monate und erhält nur noch neun Monate lang Leistungen.

Eine Sperrzeit kann vermieden werden, wenn ein wichtiger Grund z.B. für die Eigenkündigung vorlag. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung ohnehin angedroht wurde und der Aufhebungsvertrag lediglich die betriebs- oder personenbedingte Kündigung ersetzt oder vermeidet. Entscheidend ist, dass diese Umstände nachgewiesen und dokumentiert werden, idealerweise mit anwaltlicher Unterstützung.

Ruhenszeit wegen Abfindung bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist

Neben der Sperrzeit kann es zu einer sogenannten Ruhenszeit kommen. In dieser Zeit wird das Arbeitslosengeld nicht gekürzt, sondern der Anspruch ruht. Das bedeutet, dass der Anspruch bestehen bleibt und nach Ablauf der Ruhenszeit wieder auflebt. Eine Ruhenszeit tritt ein, wenn Sie eine Abfindung erhalten und das Arbeitsverhältnis vorzeitig, also vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, endet. Die ordentliche Kündigungsfrist kann sich aus der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 622 BGB, der Kündigungsfrist in Ihrem Arbeitsvertrag oder aus tarifvertraglichen Regelungen ergeben.

Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass von einer Entlassungsentschädigung auszugehen ist, wenn zwischen der Entschädigung und der vorzeitigen Beendigung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 03.03.1993, Az. 11 RAr 57/92). In solchen Fällen geht die Agentur für Arbeit davon aus, dass Sie durch die Abfindung für eine Zeit entschädigt wurden, in der Sie eigentlich noch hätten beschäftigt sein können.

Die Konsequenz: Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in diesem Zeitraum (§ 158 Abs. 1 SGB III). Das bedeutet, dass Sie erst dann Leistungen erhalten, wenn die ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen wäre bzw. wenn der anrechenbare Teil der Abfindung verbraucht ist. Die Dauer der Ruhenszeit hängt somit von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Höhe der Abfindung, Ihrem letzten Gehalt, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.

Höchstdauer der Ruhenszeit

Die Ruhenszeit dauert längstens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, sofern der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist verkürzt hat.

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat eine ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Er unterschreibt am 31.05. einen Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis zum 15.06. beendet. Hätte der Arbeitgeber ordentlich gekündigt, wäre das Arbeitsverhältnis somit zum 31.08. beendet worden. Die Ruhenszeit würde somit längstens bis zum 31.08. dauern.

Begrenzung der Ruhenszeit

Wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, der das Arbeitsverhältnis sofort oder mit verkürzter Frist beendet, prüft die Agentur für Arbeit, ob und in welchem Umfang die Abfindung eine Zeit ohne Beschäftigung kompensiert. Dafür dient die Berechnung nach § 158 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB III. Dabei darf die angerechnete Abfindung das gesetzlich zulässige Höchstmaß der Anrechnung nicht überschreiten.

Von der Entlassungsentschädigung dürfen gemäß § 158 Absatz 2 Satz 2 SGB III maximal 60 % angerechnet werden. Dieses Höchstmaß verringert sich je nach Lebensalter des Arbeitnehmers und der Dauer der Betriebszugehörigkeit: Je fünf Jahre Zugehörigkeit im selben Betrieb oder Unternehmen sowie je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres wird das Höchstmaß um jeweils 5 % verringert.

Das bedeutet: Bei einem 35-jährigen Arbeitnehmer mit weniger als fünf Jahren Betriebszugehörigkeit können 60 % der Abfindung angerechnet werden, bei einem 45-jährigen Arbeitnehmer mit 15 Jahren Betriebszugehörigkeit hingegen nur 35 %. Das Mindestmaß der anrechenbaren Abfindung beträgt 25 %.

Zunächst ist für die Berechnung der Ruhenszeit das Nettoarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers zu ermitteln. Anschließend wird die Abfindungssumme durch das tägliche Nettoarbeitsentgelt der letzten zwölf Monate geteilt. Das Ergebnis ist die Anzahl der Tage, für die der Anspruch ruht.

Ein Beispiel: Ein 51-jähriger Arbeitnehmer mit 20 Jahren Betriebszugehörigkeit erhält eine Abfindung von 30.000 Euro und hatte ein tägliches Nettoentgelt von 100 Euro. Von der Abfindung können nur 25 % angerechnet werden, also 7.500 Euro (30.000 Euro x 0,25 = 7.500 Euro). Sein Anspruch ruht dann für 75 Tage (7.500 Euro : 100 Euro = 75 Tage).

Ein weiteres Beispiel: Ein 32-jähriger Arbeitnehmer mit fünf Jahren Betriebszugehörigkeit erhält eine Abfindung von 10.000 Euro und hatte ein tägliches Nettoentgelt von 100 Euro. Von der Abfindung können 55 % angerechnet werden, also 5.500 Euro (10.000 Euro x 0,55 = 5.500 Euro). Dann ruht sein Anspruch für 55 Tage (5.500 Euro : 100 Euro = 55 Tage).

Die Berechnung der Ruhenszeit ist komplex. Wichtig ist jedoch zu wissen, dass es bei Aufhebungsverträgen immer auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ankommt. Wenn diese eingehalten wird, fällt keine Ruhenszeit an, selbst wenn eine Abfindung gezahlt wird. Auch das ist ein wichtiger Punkt, bei dem sich anwaltliche Beratung auszahlen kann.

Ruhenszeit und Sperrzeit: wichtige Unterscheidung

Viele Betroffene verwechseln Ruhenszeit und Sperrzeit. Wichtig ist: Während bei der Ruhenszeit nur der Beginn des Arbeitslosengeldes nach hinten verschoben wird, verkürzt eine Sperrzeit zusätzlich die Anspruchsdauer.

Wer also eine Ruhenszeit und eine Sperrzeit riskiert, kann insgesamt deutlich weniger Arbeitslosengeld erhalten. Deshalb ist eine genaue Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht dringend zu empfehlen, bevor ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet wird.

Kombination von Sperrzeit und Ruhenszeit

Besonders kritisch wird es, wenn Sperrzeit und Ruhenszeit gleichzeitig eintreten. In solchen Fällen verschiebt sich der Beginn des Arbeitslosengeldes deutlich nach hinten. Zusätzlich wird die Anspruchsdauer verkürzt. Dies kann zu erheblichen finanziellen Engpässen führen, gerade wenn der Einstieg in eine neue Beschäftigung nicht unmittelbar gelingt.

Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten oder gerade einen Aufhebungsvertrag verhandeln, sollten daher unbedingt vor der Unterschrift prüfen lassen, ob durch den gewählten Weg rechtliche Nachteile beim Arbeitslosengeld entstehen. Eine strategisch kluge Vertragsgestaltung kann solche Risiken erheblich minimieren. Arbeitnehmer sollten sich daher auch nicht zu einer schnellen Entscheidung oder Unterschrift für einen vorgelegten Aufhebungsvertrag drängen lassen.

Abfindung clever regeln und Nachteile beim Arbeitslosengeld vermeiden

Auch wenn die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, kann sie dennoch spürbare finanzielle Folgen haben. Sperr- und Ruhenszeiten können den Bezug von Arbeitslosengeld zeitlich verschieben und die Gesamtdauer verkürzen. Um das zu vermeiden, ist eine rechtliche Beratung vor Vertragsunterzeichnung dringend zu empfehlen.

So sichern Sie sich eine angemessene Abfindung und Ihre Ansprüche gegenüber der Agentur für Arbeit und vermeiden unerwartete finanzielle Einbußen.

Wie kann ich Nachteile beim Arbeitslosengeld durch eine Abfindung vermeiden?

Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten wurde oder Sie darüber nachdenken, einen solchen zu unterschreiben, sollten Sie den Aufhebungsvertrag mit der richtigen Strategie verhandeln. Denn wenn Sie eine Abfindung erzielen und anschließend Arbeitslosengeld beantragen müssen, ist die vertragliche Gestaltung des Aufhebungsvertrags entscheidend. Fehler in diesem sensiblen Bereich können zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Ein nicht unerheblicher Teil der Abfindung muss sonst verbraucht werden, bevor das Arbeitslosengeld fließt.

Insbesondere Sperr- und Ruhenszeiten können den Bezug von Arbeitslosengeld verzögern oder verkürzen. Die gute Nachricht: Diese Risiken lassen sich in vielen Fällen durch eine vorausschauende Vertragsgestaltung deutlich verringern oder sogar ganz vermeiden.

Benedikt Sommer

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der in Berlin ansässigen Medien- und Wirtschaftskanzlei Spieß Schumacher Schmieg & Partner Rechtsanwälte mbB berate und vertrete ich mit meinem Team sowohl Arbeitnehmer:innen, Unternehmen, Führungskräfte und Geschäftsführer:innen, als auch Betriebs- und Personalrät:innen umfassend im Arbeitsrecht.

Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag nur mit klarer Begründung!

Ein Aufhebungsvertrag sollte niemals vorschnell unterschrieben werden. Denn er kann aus Sicht der Agentur für Arbeit den Eindruck erwecken, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit freiwillig herbeigeführt hat. Das führt häufig zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Um dies zu vermeiden, muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ein solcher Grund kann beispielsweise gegeben sein, wenn eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung ohnehin ausgesprochen worden wäre und durch den Aufhebungsvertrag lediglich ein geordneter Übergang geschaffen wird. Der Arbeitgeber sollte dies schriftlich bestätigen, um späteren Nachweisschwierigkeiten vorzubeugen.

Darüber hinaus sollte der Aufhebungsvertrag so gestaltet sein, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet und die Abfindung – nicht ohne weiteres – nicht höher als ein halbes Bruttomonatsgehalt pro (vollem) Jahr der Betriebszugehörigkeit ausfallen. Werden diese Frist und die Höhe der Abfindung eingehalten, kommt es in der Regel nicht zu einer Ruhens- bzw. Sperrzeit oder Anrechnung der Abfindung beim Arbeitslosengeld. Auch eine bezahlte Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder eine sog. “Sprinterklausel” können wirksame Möglichkeiten sein, um Nachteile zu vermeiden.

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte im Blick behalten

Neben den Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld sollten auch steuerliche Überlegungen eine Rolle spielen. Abfindungen unterliegen dem normalen Einkommensteuertarif, können aber unter bestimmten Voraussetzungen nach der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden.

Auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kann es sinnvoll sein, den Zeitpunkt der Zahlung zu optimieren. In bestimmten Fällen lassen sich durch eine gestreckte Auszahlung Beiträge vermeiden oder senken. Grundsätzlich fallen auf Abfindungen gem. §§ 9, 10 KSchG keine Sozialversicherungsabgaben an.

Frühzeitige Beratung zahlt sich aus

All diese Aspekte zeigen, dass es bei der Verhandlung eines Aufhebungsvertrags und der Vereinbarung einer Abfindung nicht nur um die Höhe der Zahlung geht, sondern um eine ganzheitliche Strategie, die neben arbeitsrechtlichen Aspekten auch , steuerliche und sozialrechtliche Fragen einbezieht. Eine rechtzeitige anwaltliche Beratung kann dabei helfen, Risiken zu erkennen, individuelle Lösungen zu entwickeln und den finanziellen Schaden im Rahmen zu halten oder ganz zu vermeiden.

Rechtsanwalt Benedikt Sommer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und berät Arbeitnehmer seit vielen Jahren in allen Fragen rund um Abfindung, Kündigung und Arbeitslosengeld. Aus seiner täglichen Praxis weiß er, wo Fallstricke lauern und wie sich Verträge so gestalten lassen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gefährdet wird. Gerade bei Aufhebungsverträgen oder Abwicklungsverträgen, bei denen Mandanten oft unter Zeitdruck stehen oder vom Arbeitgeber bzw. von der Personalabteilung zur schnellen Unterschrift gedrängt werden, sorgt er für rechtliche Klarheit und Verhandlungssicherheit.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, Ihnen ein Abwicklungsvertrag vorgelegt wird oder Sie einen Aufhebungsvertrag erhalten haben, empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt aufzunehmen. Denn was auf den ersten Blick wie ein faires Angebot erscheint, kann im Nachhinein erhebliche finanzielle Nachteile, vor allem im Hinblick auf mögliche Sperr- oder Ruhenszeiten beim Arbeitslosengeld, mit sich bringen. Rechtsanwalt Benedikt Sommer prüft die vorgelegten Verträge und unterstützt Sie dabei, fundierte Entscheidungen zu treffen und Ihre Rechte voll auszuschöpfen.

Typische Fälle, in denen wir unsere Mandanten zu Abfindung und Arbeitslosengeld beraten

Im Zuge einer Kündigung mit einem Abwicklungsvertrag oder eines Aufhebungsvertrags erhalten viele Arbeitnehmer ein Abfindungsangebot. Oft haben sie das Gefühl, schnell unterschreiben zu müssen. Doch die rechtlichen Folgen werden oft unterschätzt. Eine Sperr- oder Ruhenszeit bei der Beantragung von Arbeitslosengeld sind nur einige der Risiken, die mit einer unüberlegten Entscheidung einhergehen können.

Rechtsanwalt Benedikt Sommer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, unterstützt Sie dabei, Ihre individuellen Ansprüche zu sichern und finanzielle Nachteile zu vermeiden. Er kennt die juristischen Spielräume bei Abfindungsregelungen sowie die Anforderungen der Agentur für Arbeit genau. Eine frühzeitige Prüfung schützt Sie vor späteren Überraschungen.

  • Abfindung angeboten bekommen: Was nun? Jetzt rechtlich prüfen lassen!

Sie haben einen Aufhebungsvertrag oder eine Abfindungsvereinbarung erhalten? Dann sollten Sie diese unbedingt vor der Unterschrift anwaltlich prüfen lassen. Oft sind die Vereinbarungen nicht im Interesse des Arbeitnehmers gestaltet, etwa wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde oder ein Sperrzeitrisiko besteht. Wir prüfen die rechtliche Wirksamkeit, klären Sie über mögliche sozialversicherungsrechtliche Folgen auf und helfen Ihnen, eine Lösung ohne Nachteile beim Arbeitslosengeld zu erzielen.

  • Sperrzeit vermeiden: Wir prüfen Ihre Ausgangslage

Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld tritt regelmäßig ein, wenn ein Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund abgeschlossen wurde. Wir prüfen, ob in Ihrem Fall ein rechtlich anerkannter Grund vorliegt, zum Beispiel eine drohende betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung. Zudem sorgen wir für eine sorgfältige Formulierung im Aufhebungsvertrag. So vermeiden Sie den Verlust von bis zu drei Monaten Arbeitslosengeld.

  • Ruhenszeit durch frühzeitige Gestaltung verhindern

Viele Mandanten wissen nicht, dass eine Abfindung zu einer Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld führen kann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist endet. Wir analysieren die geltenden Kündigungsfristen, die Höhe der Abfindung und Ihre individuelle Situation. Gemeinsam entwickeln wir eine Vertragsgestaltung, durch die Sie Ihre Abfindung erhalten, ohne dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

  • Wir achten auf Ihre Ansprüche. Nicht nur auf die Abfindungssumme

Die Höhe der Abfindung ist schließlich nicht alles. Wir prüfen auch, ob der Arbeitgeber weitere Leistungen schuldet, zum Beispiel Urlaubsabgeltung, Zeugnisregelungen oder offene Bonuszahlungen. Zudem achten wir darauf, dass Sie keine steuerlichen oder sozialrechtlichen Nachteile erleiden. Unser Ziel ist es, dass Sie rechtlich und finanziell abgesichert aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

  • Sie wollen Klarheit. Wir sorgen für eine fundierte Ersteinschätzung

Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen des Arbeitgebers oder Musterverträge aus dem Internet. Jeder Fall ist individuell, und das sollte auch für jede Abfindungsregelung gelten. Rechtsanwalt Benedikt Sommer berät Sie persönlich, bewertet Ihre rechtliche Situation und zeigt Ihnen die besten Optionen auf. Ob es um die Vermeidung einer Sperrzeit, die Durchsetzung einer höheren Abfindung oder die rechtssichere Vertragsgestaltung geht: wir setzen Ihre Interessen mit Nachdruck durch.

Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und sichern Sie sich rechtlich ab. Je früher, desto besser.

Wie kann ein Anwalt bei Abfindung und Arbeitslosengeld konkret helfen?

Hinter Begriffen wie Abfindung, Arbeitslosengeld, Sperrzeit und Ruhenszeit verbergen sich oft komplizierte Regelungen und finanzielle Risiken, die für Arbeitnehmer kaum durchschaubar sind. Außerdem halten sich zu einigen Themen hartnäckige Mythen, die so nicht haltbar sind. Ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht hilft Ihnen, die Auswirkungen geplanter oder bereits vereinbarter Regelungen rechtzeitig zu erkennen. Er kann Ihnen die Folgen solcher Regelungen aufzeigen und Aufhebungsverträge für Arbeitnehmer rechtssicher gestalten.

Rechtsanwalt Benedikt Sommer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, unterstützt Sie bei allen Fragen rund um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Abfindungsverhandlungen und den Bezug von Arbeitslosengeld. Er sorgt dafür, dass Aufhebungsverträge keine erkennbaren Nachteile enthalten, sodass Sie sowohl juristisch als auch finanziell das bestmögliche Ergebnis erzielen.

Typische Leistungen von Benedikt Sommer im Hinblick auf Aufhebungsverträge, Abfindungen und Arbeitslosengeld:

  • Prüfung und Gestaltung von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen
  • Vermeidung von Sperrzeiten und Ruhenszeiten beim Arbeitslosengeld
  • Verhandlung über Höhe und Fälligkeit einer angemessenen Abfindung
  • Beratung zur steuerlich und sozialrechtlich optimierten Auszahlung
  • Vertretung im Kündigungsschutzverfahren und gegenüber der Agentur für Arbeit

Ob Sie bereits ein Vertragsangebot vorliegen haben oder sich noch in Gesprächen mit dem Arbeitgeber befinden: Eine frühzeitige anwaltliche Beratung verschafft Ihnen Klarheit, schützt Ihre Rechte und verbessert Ihre Verhandlungsposition.

Lassen Sie Ihre Situation jetzt individuell durch Fachanwalt Benedikt Sommer prüfen und sichern Sie sich rechtlich ab: persönlich, schnell und kompetent.

Fazit

  • Eine Abfindung wird nicht direkt auf das Arbeitslosengeld angerechnet: Viele Arbeitnehmer glauben fälschlicherweise, sie müssten sich zwischen Abfindung und Arbeitslosengeld entscheiden. Das ist jedoch falsch. Die Abfindung gilt nicht als Einkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Trotzdem kann es zu indirekten Nachteilen kommen, wenn die vertraglichen Details eines Aufhebungsvertrags nicht stimmen.
  • Sperrzeiten führen zu Kürzungen beim Arbeitslosengeld: Wer einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund unterschreibt oder selbst kündigt, riskiert eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld und verlieren dauerhaft Anspruchsmonate. Eine Sperrzeit lässt sich jedoch vermeiden, wenn die Begründung zutrifft und sorgfältig dokumentiert wird.
  • Ruhenszeit verschiebt den Beginn der Auszahlung: Wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet und eine Abfindung gezahlt wird, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Umständen für mehrere Wochen oder Monate. Die Agentur für Arbeit geht in diesem Fall davon aus, dass Sie für diesen Zeitraum bereits finanziell entschädigt wurden. Um eine Anrechnung der Abfindung zu vermeiden, sollte daher die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten werden.
  • Vertragliche Formulierungen haben direkte Auswirkungen: Bereits kleine Änderungen im Aufhebungsvertrag können darüber entscheiden, ob eine Sperr- oder Ruhenszeit eintritt. Deshalb sollten Sie keinen Vertrag ungeprüft unterschreiben. Eine rechtssichere Gestaltung sorgt dafür, dass Sie Ihre Abfindung erhalten, ohne Nachteile beim Arbeitslosengeld zu erleiden.
  • Eine frühzeitige anwaltliche Beratung zahlt sich aus: Ob bei der Prüfung eines Aufhebungsvertrags oder der Verhandlung über eine Abfindung: Fachanwalt Benedikt Sommer unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren und finanzielle Nachteile zu vermeiden. Nur durch anwaltliche Unterstützung und Prüfung können Nachteile in vorgelegten Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen überhaupt erst erkannt werden. Je früher Sie sich daher beraten lassen, desto mehr Handlungsspielraum haben Sie.

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